Startseite » Aktivitäten » Typgenehmigungsverordnung (EU) 2018/858
Typgenehmigungsverordnung (EU) 2018/858
Der Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen ist für den gesamten freien Kfz-Teile und –Servicemarkt lebenswichtig. Nach den alten Typgenehmigungsverordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 waren Art und Umfang der Zurverfügungstellung von Reparatur- und Wartungsinformationen durch die Fahrzeughersteller umstritten, das Gesetz im Wortlaut nicht hinreichend präzise formuliert. Seit Inkrafttreten der neuen Typgenehmigungsverordnung (EU) 2018/858 am 1. September 2020 ist nun diese Regelung maßgeblich für die Verpflichtung der Fahrzeughersteller zur Bereitstellung von Reparatur- und Wartungsinformationen (RMI) für Fahrzeuge. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 27. Oktober 2022 (C-390/21) klargestellt, dass diese Verpflichtung sich auch auf Fahrzeuge bezieht, die vor Inkrafttreten der Verordnung 2018/858 typgenehmigt wurden, insbesondere auf Euro 5/6-Fahrzeuge.
Aus den Regelungen des Artikels 61 dieser Verordnung über Pflichten der Fahrzeughersteller zur Bereitstellung von Fahrzeug-, OBD- sowie Fahrzeugreparatur- und –wartungsinformationen (RMI) haben sich in der Praxis insbesondere drei Konfliktfelder mit den Fahrzeugherstellern herauskristallisiert: Die Abrufbarkeit der Fahrzeug- und Ersatzteilidentifikationsdaten als Massendaten zur weiteren elektronischen Verarbeitung, die Anwendung der Verordnung auf den aktuellen Fahrzeugbestand (= Geltungsbereich bzw. „Scope“; beantwortet durch o.g. EuGH-Entscheidung) und die Weitergabe der Fahrzeug-Identifikationsnummern (VIN).
Ein weiterer Aspekt betrifft die Höhe der Gebühren, die die OEMs für den Zugang zu den RMI verlangen können: Nach der Typgenehmigungsverordnung müssen OEMs einen „diskriminierungsfreien Zugang“ zu Informationen gewähren und können dafür „angemessene und verhältnismäßige Gebühren“ verlangen. Dagegen haben viele OEMs ihre Gebühren gegenüber Publishern erheblich erhöht („excessive pricing“).
Der Europäische Gerichtshof hat auf Grundlage einer Klage von ADPA und GVA am 27. Oktober 2022 entschieden, dass der Geltungsbereich der Verordnung auch für Fahrzeuge gilt, die vor dem 1. September 2020 typgenehmigt worden sind. Das bewerten wir als wichtigen Etappensieg. Auch kam der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass Fahrzeughersteller zwar Gebühren für die Informationen nehmen dürfen, diese müssen jedoch „angemessen und verhältnismäßig sein“.
Jeder Pkw verfügt über eine Fahrzeugidentifikationsnummer (engl. Kürzel VIN, früher die Fahrgestellnummer). Die VIN enthält den Herstellerschlüssel eines Fahrzeugs sowie eine (meist baujahrabhängige) fortlaufende Nummer. Die Fahrzeughersteller verzeichnen die VIN eines jeden Fahrzeugs und die dazugehörige Ausstattung inklusive OE-Teilenummern in ihren Systemen. Die Ersatzteilbestellung beim Fahrzeughersteller über die VIN eines bestimmten Fahrzeugs ermöglicht es deshalb, das benötigte Teil eindeutig zu identifizieren und zu liefern. Unabhängige Marktbeteiligte können aus der VIN lediglich Typ und Baujahr eines Fahrzeugs ablesen, welche Teile genau darin verbaut sind, erschließt sich nicht, denn die unabhängigen Marktbeteiligten haben bislang zumeist keinen Zugriff auf das Sonderwissen des Fahrzeugherstellers, welches Fahrzeug mit welcher spezifischen Konfiguration sich hinter der fortlaufenden Nummer in der VIN verbirgt. Der freie Markt benötigt aber Zugang zu diesen als „Rohdaten“ bezeichneten Relationen. Im Interesse der Chancengleichheit muss den unabhängigen Marktteilnehmern ermöglicht werden, effizient und eindeutig festzustellen, welchen Fahrzeugen welche Teile zugeordnet worden sind, d.h. umgekehrt, welche VINs bestimmten Teilen zugeordnet werden können. Auf dieser Grundlage könnten die unabhängigen Marktbeteiligten den OE-Teilenummern IAM-Pendants zuordnen und die eigenen Teilekataloge ebenso eindeutig gestalten, wie die OE-Kataloge der Fahrzeughersteller.
Reparatur- und Wartungsinformationen umfassen nach Artikel 6 der Verordnung
- die eindeutige Identifizierung des Fahrzeugs,
- Servicehandbücher,
- technische Anleitungen,
- Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. untere und obere Grenzwerte für Messungen),
- Schaltpläne,
- die Fehlercodes des Diagnosesystems (einschließlich herstellerspezifischer Codes),
- die für den Fahrzeugtyp geltende Kennnummer der Softwarekalibrierung,
- Information über Spezialwerkzeuge und -geräte und mithilfe herstellerspezifischer Einrichtungen übermittelte Information,
- Information über Datenspeicherung und bidirektionale Kontroll- und Prüfdaten.