Seit Anfang 2023 beobachtet der GVA vermehrt Abmahnungen und auch Klageeinreichungen von Mercedes (bzw. Daimler Truck) gegen GVA-Mitglieder. Im Fokus stehen insbesondere Händler, die eine bestimmte LKW-Rückleuchte verkaufen.
Daimler Truck beruft sich darauf, die Gestaltung dieser LKW-Rückleuchte sei durch internationale Designeintragungen (internationale Designregistrierungen DM/078 177 Muster 1 und 2) mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland geschützt, auf die die Reparaturklausel im deutschen Designgesetz keine Anwendung finde. Allerdings spricht einiges dafür, dass die Eintragungen der Designs nichtig sind, da sie jeweils verschiedene Abbildungen einer Rückleuchte enthalten, die sich widersprechen. Kontraste / Schattierungen werden von Abbildung zu Abbildung widersprüchlich dargestellt. Dem Register muss jedoch klar zu entnehmen sein, was geschützt sein soll. Es sprechen gute Argumente dafür, dass diese Voraussetzung für den Designschutz nicht erfüllt ist.
Deshalb hat der GVA mit Hilfe seiner Rechtsanwälte von Osborne Clarke Anträge zur Feststellung der Unwirksamkeit der Eintragungen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt!
So muss sich keines unserer Mitglieder exponieren und ggfs. Vergeltungsmaßnahmen durch den Hersteller befürchten. Gleichzeitig (WICHTIG!) können alle Unternehmen, die bisher von Daimler Truck abgemahnt oder verklagt wurden, auf die laufenden Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt verweisen. In Gerichtsverfahren können Anträge auf Aussetzung des Verfahrens – bis zur behördlichen Klärung der Unwirksamkeitsanträge – gestellt werden. Der GVA empfiehlt, etwaige Abmahnungen sorgfältig zu prüfen und nicht vorschnell eingeforderte Unterlassungserklärungen abzugeben. Der Eingang der Anträge beim Deutschen Patent- und Markenamt wurde uns bereits bestätigt.