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Seit 1. Juni 2010 ist die  Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 461/2010 in Kraft. Sie löste als „Aftermarket-GVO“ gemeinsam mit einer neuen Vertikal-GVO die bisherige „Kfz-GVO“ (EU) Nr. 1400/2002 ab. Viele bewährte Regeln der „Kfz-GVO“ wurden in die „Aftermarket-GVO“ übernommen, einige wurden überarbeitet.

Die Verordnung und die begleitenden Leitlinien zielen darauf ab, die Grundlagen für Wettbewerb im Kfz-Aftermarket zum Wohle der Verbraucher zu sichern und die Lebensnerven der Unternehmen aus Teileindustrie und –handel sowie der Servicebetriebe wirksam zu schützen.

Über die geltenden Bestimmungen der „Aftermarket-GVO“ und den begleitenden Leitlinien zum Thema „Originalteile“ bzw. „Originalersatzteile“*  informiert diese Seite.

Der Originalersatzteil-Begriff

Zu den Lebensnerven der Unternehmen des Kfz-Aftermarket gehört die Definition des Begriffes „Originalersatzteil“ auf Grundlage der Teilequalität und nicht der Teileherkunft. Demnach gilt eine Komponente als „Originalteil“ oder als „Originalausrüstung“, wenn sie den Spezifikationen und Produktionsnormen entspricht, die der Fahrzeughersteller (OEM) für die Fertigung von Teilen für den Bau des entsprechenden Fahrzeugs vorschreibt. Solche Originalteile können, ebenso wie qualitativ gleichwertige Ersatzteile, auch von Vertragswerkstätten eingesetzt werden.

Folgende Ausrüstungen können als „Originalteile“ bezeichnet werden:
  • Komponenten, die der Fahrzeughersteller in eigener Produktion fertigt. Der OEM wird diese in der Regel mit seinem eigenen Logo versehen.
  • Etwa 80 Prozent der Teile eines Fahrzeugs werden den Fahrzeugherstellern von der Teileindustrie an das Produktionsband bzw. als Ersatzteil in das gebundene Vertriebsnetz geliefert. Die Lieferanten dieser Teile haben das durch die „Aftermarket-GVO“ verbriefte Recht, neben dem Logo des Fahrzeugherstellers auch die eigene Marke auf der Komponente anzubringen („Double Branding“).
  • Des Weiteren dürfen die Zulieferer der Erstausrüstung (OES) von den OEM nicht daran gehindert werden, diese Teile in den gesamten Aftermarket zu liefern. Dabei dürfen sie nur ihre eigene Marke verwenden, wenngleich die Komponente oftmals vom selben Band kommt, wie das Teil für die Erstausrüstung der Fahrzeughersteller.
  • Auch Teilehersteller, die keine OES sind, dürfen ihre Komponenten nach der Terminologie der Aftermarket-GVO als „Originalteile“ bezeichnen, wenn diese exakt nach den Normen und Spezifikationen des OEM gefertigt werden.

Qualitativ gleichwertige Ersatzteile

Neben „Originalteil“ definieren die begleitenden Leitlinien der „Aftermarket-GVO“ auch den Begriff „qualitativ gleichwertiges Teil“. Darunter versteht man Komponenten, die so hochwertig sein müssen, dass ihre Verwendung das Ansehen des OE-Vertriebsnetzes nicht gefährdet.

Die Verwendung von „Originalersatzteilen“ des freien Marktes

Der Fahrzeughersteller darf den Betrieben seines Servicenetzes nicht untersagen, „Originalersatzteile“ oder „qualitativ gleichwertige Ersatzteile“ des freien Marktes zu verwenden. Die gesetzliche Gewährleistung oder vertragliche Garantiezusagen dürfen vom Fahrzeughersteller nicht verweigert werden, wenn im Gewährleistungszeitraum Qualitätsteile des freien Marktes verbaut wurden. Lediglich im Rahmen von Rückrufaktionen, Fehlerbeseitigung oder Kulanz, darf der OEM seiner Werkstatt vorgeben, Teile des OEM zu verwenden.
Für den Adressaten von Werbung muss allerdings klar ersichtlich sein, dass es sich nicht um ein Produkt des Fahrzeugherstellers handelt. Dass der Begriff „Originalteil“ wie in der "Aftermarket-GVO" verwendet wird, kann durch einen erläuternden Zusatz klargestellt werden.

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*In der „Aftermarket-GVO“ und den begleitenden Leitlinien wird von „Originalteilen“ gesprochen, was „Originalersatzteile“ –  und damit die Bestimmungen dazu  – mit einschließt. Lediglich aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden hier beide Begriffe verwendet.
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