GVA - Garantie und Gewährleistung

Autofahrer kennen das: das Fahrzeug muss repariert werden, eine Inspektion steht an oder ein Unfall macht eine Instandsetzung nötig - nur, was muss bei der Werk- stattwahl beachtet werden, um ggf. bestehende Garan- tie- und Gewährleistungsansprüche nicht zu gefährden? Kann man eine Mehrmarkenwerkstatt (besser bekannt als „freie Werkstatt“) aufsuchen oder muss man zwin- gend einen vom Fahrzeughersteller autorisierten Servi- cebetrieb („Vertragswerkstatt“) nutzen? Die Unsicher- heit unter den Autofahrern ist groß, niemand möchte etwa seine Neuwagengarantie aufs Spiel setzen. Ver- schiedentlich nutzen Fahrzeughersteller diese Ängste geschickt in ihrem Sinn und nicht selten werden dabei Verbraucher in die Irre geführt. Garantie, Gewährleistung, Kulanz – auf den Punkt gebracht Garantie, Gewährleistung und Kulanz sind drei Begriffe, die oftmals durcheinander gebracht werden, obwohl sie im juristischen Sinne grundverschiedene Dinge bezeich- nen. Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich auf das Verhältnis zwischen gewerblichen Verkäufern und Verbrauchern. Die Gewährleistung (juristisch korrekt: Sachman- gelhaftung) dient dem Schutz des Käufers und regelt bestimmte Verpflichtungen des Verkäufers. Die Ge- währleistung gilt daher nur im Verhältnis zwischen Käufer (z.B. Autokäufer) und dem Verkäufer (z.B. dem Autohaus). Ist ein Fahrzeug mangelhaft, kann der Käufer eine Nacherfüllung verlangen. Dem nach- geordnet gibt es Möglichkeiten, vom Kauf zurückzu- treten oder eine Kaufpreisminderung zu fordern. Bei Neufahrzeugen gilt grundsätzlich eine Gewährleis- tungsfrist von zwei Jahren, bei Gebrauchtfahrzeu- gen kann diese auf ein Jahr verkürzt und beim Ver- kauf von Privat sogar ganz ausgeschlossen werden. Wenn sich innerhalb von zwölf Monaten seit Ge-

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