GVA - Garantie und Gewährleistung

Klauseln aber ein Hindernis für fairen Wettbewerb im Kfz-Servicemarkt. Einschränkungen für Autofahrer bei der freien Werk- stattwahl sind in Versicherungsfällen möglich. Einige Versicherer haben in ihren Verträgen Klauseln, die den Besuch bestimmter Werkstätten bei Kaskoschäden vorschreiben (Werkstattbindung). Im Gegensatz dazu sind solche Vorgaben bei Haftpflichtschäden rechtlich nicht haltbar, d.h. der Unfallgeschädigte, für dessen Schaden die gegnerische Haftpflichtversicherung ein- tritt, hat in aller Regel die freie Werkstattwahl. Fallgruppe IV: Leistungen im Rahmen von Garantie und Gewährleistung, Rückrufe Bei Reparaturen, für die etwa der Fahrzeughersteller bzw. der gewerbliche Verkäufer im Rahmen von Ga- rantien oder der Gewährleistung aufkommt, hat der Autofahrer keine Wahlfreiheit bezüglich der Werkstatt und der verwendeten Ersatzteile. In der Regel wird der Fahrzeughersteller auf einer Nachbesserung in einem von ihm autorisierten Servicebetrieb bestehen. Glei- ches gilt für Rückrufe, auch hier bestimmt der, „der die Musik bezahlt, was gespielt wird.“ Beim Gebrauchtwa- genkauf haben Kunden oftmals lediglich Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Bei Sach- mängeln müssen sie sich hierfür an den (gewerblichen) Verkäufer ihres Fahrzeugs wenden.

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