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1. Originalersatzteile Eine Komponente gilt gemäß EU-Wettbewerbsrecht als „Originalersatzteil“, wenn sie den Produktionsnormen und Spezifikationen entspricht, die der Fahrzeugherstel- ler für die Fertigung des Teils beim Bau eines Fahrzeugs vorgibt. Oftmals stammen die Teile, die der Fahrzeugher- steller mit seinem Logo verkauft, vom selben Band wie die Komponenten, die mit dem Logo des Teileherstellers versehen sind und über den freien Kfz-Teilehandel bezo- gen werden können. 2. Qualitativ gleichwertige Ersatzteile Neben den „Originalersatzteilen“ dürfen vom Fahrzeug- hersteller autorisierte Servicebetriebe auch „qualitativ gleichwertige Ersatzteile“ verwenden. Darunter versteht man Komponenten, die gemäß EU-Kommission so hoch- wertig sein müssen, dass ihre Verwendung das Anse- hen des Vertriebsnetzes des Fahrzeugherstellers nicht gefährdet. Der Fahrzeughersteller darf den Betrieben seines Ser- vicenetzes nicht untersagen, „Originalersatzteile“ oder „qualitativ gleichwertige Ersatzteile“ des freien Marktes zu verwenden. Lediglich im Rahmen etwa von Rückrufak- tionen, Fehlerbeseitigung (Gewährleistung) oder Kulanz darf er Vorgaben machen, d.h. immer dann, wenn er die Materialkosten trägt.

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