Die Aftermarket-GVO - page 2

Seit dem 1. Juni 2010 ist die Gruppenfreistellungsverordnung
(EG) Nr. 461/2010 in Kraft. Sie löste als „Aftermarket-GVO“
gemeinsam mit einer neuen Vertikal-GVO die „Kfz-GVO“ (EU) Nr.
1400/2002 ab. Während die „Kfz-GVO“ auch Regelungen zum
Neuwagenvertrieb enthielt, bezieht sich die „Aftermarket-GVO“
ausschließlich auf den Kfz-Ersatzteil- und Servicemarkt. Die
aktuelle Verordnung und die begleitenden Leitlinien zielen darauf
ab, die Grundlagen für Wettbewerb im Kfz-Aftermarket zum
Wohle der Verbraucher zu sichern und die Lebensnerven der
Unternehmen aus Teileindustrie und -handel sowie der Servicebe-
triebe wirksam zu schützen.
Der Teilebezug wurde für die Service-
betriebe in Europa mit der „After-
market-GVO“ spürbar erleichtert, denn
Hindernisse für ihre Lieferanten wurden
abgebaut. Die Lieferanten von Erstaus-
rüstungsteilen (OES) dürfen ihre
Produkte in der Regel ungehindert in
den gesamten Aftermarket liefern, sowohl
Mehr- als auch Einmarkenservice-
betriebe können diese beziehen.
Früher konnte der Fahrzeughersteller (OEM) die Vertragswerkstatt
verpflichten, wenigstens 30 Prozent ihres Teilebedarfs aus dem
autorisierten Netz zu beziehen. Diese starre Grenze gibt es mit der
„Aftermarket-GVO“ nicht mehr: Sollte ein OEM dennoch durch
unangemessene Mindestbezugspflichten oder Treuerabatte den
Wettbewerb behindern, können die EU-Kommission und das
Bundeskartellamt rigide einschreiten.
Konzeptwerkstätten des freien Kfz-Teilehandels dagegen dürfen
zu Mindestabnahmemengen verpflichtet werden, bei einer
Vertragslaufzeit von bis zu fünf Jahren ohne Obergrenze, ab fünf
Jahren zu maximal 80 Prozent.
Der Handel zwischen Servicebetrieben darf gemäß „Aftermarket-
GVO“ nicht vom OEM eingeschränkt werden: gebundene
Betriebe dürfen Ersatzteile an ihre Werkstattkollegen verkaufen
(„Querbezug“).
Wie in allen Vertriebsver-
trägen sind die Grenzen des
Kartellrechts auch in Ver-
trägen zwischen Großhandel
und Konzeptwerkstätten zu
beachten, etwa hinsichtlich
unverbindlicher Preisemp-
fehlungen oder Kundenkreis-
beschränkungen.
Der Teilebezug
Zu diesen Lebensnerven zählen:
1.
Der Zugang der IAM-Akteure zu den Reparatur- und Wartungs-
informationen der Fahrzeughersteller.
2.
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teilen der Fahrzeughersteller.
3.
Die Möglichkeit der vertragsgebundenen Servicebetriebe, im
freien Markt zu kaufen.
4.
Die Möglichkeit für die Teileindustrie, ihre Produkte direkt
in den Aftermarket zu liefern und ihr Markenzeichen auch auf
Fahrzeugherstellern zugelieferten Teilen anzubringen („Double-
Branding“).
5.
Die Definition des Begriffes „Originalersatzteil“ auf Grundlage
der Teilequalität und nicht der Teileherkunft.
Viele bewährte Regeln der „Kfz-GVO“ wurden in die „Aftermarket-
GVO“ übernommen, einige wurden überarbeitet. Ein Überblick
über relevante Bestimmungen für den Kfz-Teilehandel findet sich
auf den folgenden Seiten.
Aus „Kfz-GVO“
wurde „Aftermarket-GVO“
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