Die Aftermarket-GVO - page 3

Vertragswerkstätten dürfen Qualitätsteile vom freien Teilegroß-
handel beziehen. Der Fahrzeughersteller darf sie nicht daran
hindern, Originalersatzteile sowie „qualitativ gleichwertige“
Ersatzteile zu verwenden, d.h. Teile, die die Reputation des
Fahrzeugherstellers nicht schädigen bzw. nach dessen Spezifika-
tionen und Produktionsnormen hergestellt werden.
Der Zugang zu technischen Informationen
Den Mehrmarkenservicebetrieben ist (wie allen Unternehmen
des freien Kfz-Aftermarket) von den Fahrzeugherstellern ein ange-
messener Zugang zu den technischen Informationen zu gewähren.
Dazu zählen etwa Reparatur- und Wartungsinformationen sowie
die Daten, die Teilehandel und Werkstätten für eine eindeutige
Identifizierung der für ein bestimmtes Fahrzeug geeigneten
Ersatzteile benötigen.
Originalersatzteile
Mit der Tatsache, dass im freien Markt zahlreiche Originalersatz-
teile und qualitativ gleichwertige Produkte erhältlich sind, lässt
sich tref
fl
ich werben. Auch eine Werbung mit den Teilebegriffen
der GVO muss aber für den Adressaten klar verständlich sein. Hilf-
reich sind Formulierungen, aus denen sich eindeutig ergibt, ob es
sich um ein Produkt des Fahrzeugherstellers handelt.
Serviceverträge
Bezüglich des Zugangs zu Serviceverträgen mit Fahrzeug-
herstellern gilt: Wer die qualitativen Anforderungen des OEM
erfüllt, dem darf ein Servicevertrag nicht verweigert werden. Es
gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung.
Dauerthema Gewährleistung
Die neuen Leitlinien stellen klar, dass ein Fahrzeughersteller
die gesetzliche Gewährleistung oder Garantieansprüche weder
von der Reparatur oder Wartung eines Fahrzeugs in seinem
Netz, noch von der Verwendung von Ersatzteilen seiner eigenen
Marke abhängig machen darf. Der Fahrzeughalter soll sein
Eigentum in einer Werkstatt seiner Wahl warten oder reparieren
lassen können, ohne Nachteile bei der Beseitigung von Produk-
tionsfehlern seitens des Herstellers befürchten zu müssen.
Nach Auffassung der EU-Kommission sind auch erweiterte
Garantien, mit denen zahlreiche Fahrzeughersteller ihre Neu-
fahrzeuge bewerben, kartellrechtsrelevant und werden kritische
Beobachtung finden. Anderes ergibt sich auch nicht aus der
Rechtsprechung – das in diesem Zusammenhang oft angeführte
Urteil des Bundesgerichtshofs zur Durchrostungsgarantie von
Mercedes-Benz (BGH vom 12.12.2007, Az. VIII ZR 187/06)
hat die Frage der Vereinbarkeit mit dem Kartellrecht nur offen
lassen müssen, weil der entsprechende Sachvortrag verspätet
erfolgte.
Einschränkungen des Rechts zur freien Wahl der Werkstatt
können sich aus Leasing- oder Finanzierungsverträgen ergeben.
Auch für separat erworbene Anschlussgarantien kommen
Ausnahmen in Betracht.
Der Fahrzeughersteller darf Vorgaben machen, welche Teile
eine Werkstatt zu verwenden hat, soweit es sich um Arbeiten im
Rahmen von Rückrufaktionen, Fehlerbeseitigung oder Kulanz
handelt. In diesen Fällen wird die Arbeit der Werkstatt nicht
vom Fahrzeughalter vergütet, sondern vom Hersteller. Entspre-
chend gilt der Grundsatz „Wer die Musik zahlt, bestimmt was
gespielt wird.“
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