Aftermarket-GVO Chancen für KFZ-Teileindustrie - page 2

Gleichzeitig wurde die Teilebezugsfreiheit der
Vertragsbetriebe erweitert. Früher konnte der Fahr-
zeughersteller (OEM) die Vertragswerkstatt ver-
p
fl
ichten, wenigstens 30 Prozent ihres Teile-
bedarf aus dem autorisierten Netz zu beziehen.
Diese starre Grenze gibt es nicht mehr, weshalb
OEMs, die ihren Vertragswerkstätten umfang-
reiche Bezugsp
fl
ichten auferlegen, dem Zugriff der
Kartellbehörden ausgesetzt sind.
Double Branding
Die „Aftermarket-GVO“ bestätigt die Rechte des OES, seine
Marke auch auf den Teilen für die Erstausrüstung der Fahrzeug-
hersteller anzubringen – der OEM darf ihn daran nicht hindern.
Die Werkstatt soll dadurch z.B. erkennen, wer ein Verschleißteil
tatsächlich gefertigt hat und kann Ersatz direkt beim OES bzw.
im freien Markt bestellen.
Zulieferverträge
Ein Fahrzeughersteller darf seinen Zulieferer weder an der
Direktbelieferung des freien noch des gebundenen Aftermarket
hindern. Vereinbarungen wonach der OEM:
1.
den OES zur Übertragung seines Eigentums an seinem
Werkzeug oder seines geistigen Eigentums verp
fl
ichtet,
2.
oder nur einen geringen Teil der Entwicklungskosten über-
nimmt,
3.
oder keinen wesentlichen Beitrag durch Know-how und
geistiges Eigentum leistet,
Zu diesen Lebensnerven zählen:
1.
Der Zugang der IAM-Akteure zu den Reparatur- und Wartungs-
informationen der Fahrzeughersteller.
2.
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teilen der Fahrzeughersteller.
3.
Die Möglichkeit der vertragsgebundenen Servicebetriebe, im
freien Markt zu kaufen.
4.
Die Möglichkeit für die Teileindustrie, ihre Produkte direkt
in den Aftermarket zu liefern und ihr Markenzeichen auch auf
Fahrzeugherstellern zugelieferten Teilen anzubringen („Double-
Branding“).
5.
Die Definition des Begriffes „Originalersatzteil“ auf Grundlage
der Teilequalität und nicht der Teileherkunft.
Aus „Kfz-GVO“
wurde „Aftermarket-GVO“
Viele bewährte Regeln der „Kfz-GVO“ wurden in die „Aftermarket-
GVO“ übernommen, einige wurden überarbeitet. Ein Überblick
über relevante Bestimmungen für den Kfz-Teilehandel findet sich
auf den folgenden Seiten.
Seit dem 1. Juni 2010 ist die Gruppenfreistellungsverordnung
(EG) Nr. 461/2010 in Kraft. Sie löste als „Aftermarket-GVO“
gemeinsam mit einer neuen Vertikal-GVO die „Kfz-GVO“ (EU) Nr.
1400/2002 ab. Während die „Kfz-GVO“ auch Regelungen zum
Neuwagenvertrieb enthielt, bezieht sich die „Aftermarket-GVO“
ausschließlich auf den Kfz-Ersatzteil- und Servicemarkt. Die
aktuelle Verordnung und die begleitenden Leitlinien zielen darauf
ab, die Grundlagen für Wettbewerb im Kfz-Aftermarket zum
Wohle der Verbraucher zu sichern und die Lebensnerven der
Unternehmen aus Teileindustrie und -handel sowie der Servicebe-
triebe wirksam zu schützen.
Die Rechte der Zulieferer wurden durch die „Aftermarket-GVO“
gestärkt. Die Möglichkeit der Lieferanten von Erstausrüstungs-
teilen (OES), ihre Produkte ungehindert in den gesamten
Aftermarket zu liefern, soll nach dem Willen der EU-Kommission
den Regelfall darstellen
unterfallen in der Regel dem Kartellrecht. Der Fahrzeughersteller
muss nachweisen, dass die durch die Beschränkung des OES
hervorgerufene Wettbewerbsbeschränkung gerechtfertigt ist.
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