Aftermarket-GVO Chancen für KFZ-Teilehandel - page 2

Der Teilebezug
Der Teilebezug für den Großhandel wurde mit der „Aftermarket-
GVO“ verbessert. Die Möglichkeit der Lieferanten von Erstaus-
rüstungsteilen (OES), ihre Produkte ungehindert in den gesamten
Aftermarket zu liefern, soll nach dem Willen der EU-Kommission
den Regelfall darstellen.
Die Fahrzeughersteller (OEM) dürfen die OES nur an der Beliefe-
rung des Aftermarket hindern, wenn diese lediglich als „verlän-
gerte Werkbank“ anzusehen sind – dies dürfte die Ausnahme sein,
da Zulieferer im Automobilsektor meist über eigenes Know-how
verfügen und nicht auf den Beitrag des OEM angewiesen sind.
Jedoch kann der OEM verlangen, dass von ihm finanzierte oder
zur Verfügung gestellte Werkzeuge nicht zur Produktion für die
Belieferung Dritter verwendet werden.
Weiterhin bestätigt die
„Aftermarket-GVO“ das
Recht (nicht die P
fl
icht!)
der markengebundenen
Servicebetriebe, ihre Werk-
stattkollegen des freien
Marktes mit Ersatzteilen
zu beliefern. Damit will
Zu diesen Lebensnerven zählen:
1.
Der Zugang der IAM-Akteure zu den Reparatur- und Wartungs-
informationen der Fahrzeughersteller.
2.
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teilen der Fahrzeughersteller.
3.
Die Möglichkeit der vertragsgebundenen Servicebetriebe, im
freien Markt zu kaufen.
4.
Die Möglichkeit für die Teileindustrie, ihre Produkte direkt
in den Aftermarket zu liefern und ihr Markenzeichen auch auf
Fahrzeugherstellern zugelieferten Teilen anzubringen („Double-
Branding“).
5.
Die Definition des Begriffes „Originalersatzteil“ auf Grundlage
der Teilequalität und nicht der Teileherkunft.
Viele bewährte Regeln der „Kfz-GVO“ wurden in die „Aftermarket-
GVO“ übernommen, einige wurden überarbeitet. Ein Überblick
über relevante Bestimmungen für den Kfz-Teilehandel findet sich
auf den folgenden Seiten.
Aus „Kfz-GVO“
wurde „Aftermarket-GVO“
Seit dem 1. Juni 2010 ist die Gruppenfreistellungsverordnung
(EG) Nr. 461/2010 in Kraft. Sie löste als „Aftermarket-GVO“
gemeinsam mit einer neuen Vertikal-GVO die „Kfz-GVO“ (EU) Nr.
1400/2002 ab. Während die „Kfz-GVO“ auch Regelungen zum
Neuwagenvertrieb enthielt, bezieht sich die „Aftermarket-GVO“
ausschließlich auf den Kfz-Ersatzteil- und Servicemarkt. Die
aktuelle Verordnung und die begleitenden Leitlinien zielen darauf
ab, die Grundlagen für Wettbewerb im Kfz-Aftermarket zum
Wohle der Verbraucher zu sichern und die Lebensnerven der
Unternehmen aus Teileindustrie und -handel sowie der Servicebe-
triebe wirksam zu schützen.
Bezüglich Teilevertriebsverträgen mit Fahrzeugherstellern gilt:
Wer die qualitativen Anforderungen des OEM erfüllt, dem darf ein
Teilevertriebsvertrag nicht verweigert werden. Es gilt der Grund-
satz der Gleichbehandlung.
der Gesetzgeber gerade den Zugang des freien Marktes zu Mono-
polteilen der Automobilhersteller sichern. Daneben bieten
Fahrzeughersteller auch Teilegroßhändlern Vertriebsverträge an,
was den Wettbewerb im Ersatzteil- und Werkstattgeschäft fördern
soll.
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