GVA - Das vernetzte Fahrzeug - Chancen und Risiken

7 Vom EU-Gesetzgeber wurden bereits in der eCall- Verordnung Ziele aufgestellt, wonach die Wahlfrei- heit der Kunden und faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet, Innovationen gefördert und die Wett- bewerbsfähigkeit der europäischen IT-Branche gestärkt werden sollen. Von den Fahrzeugherstel- lern bislang vorgeschlagene Lösungen, die keinen direkten Zugriff auf die Daten im Fahrzeug für die Unternehmen des freien Marktes vorsehen, leisten das nicht. Hier würden sich die Unternehmen des freien Marktes vielmehr in die Abhängigkeit der Fahrzeughersteller begeben. Aus Sicht des GVA kann es fairen Wettbewerb nur mit einer Offenen Telematik-Plattform im Fahrzeug geben. Auch der „TRL-Bericht“ im Auftrag der EU-Kommission war im Jahr 2017 zu dem Ergebnis gekommen, dass das Konzept einer Offenen Telematik-Plattform im Fahr- zeug Wettbewerbsvorteile bietet, ohne Abstriche etwa bei der Sicherheit zu machen. Der Gesetzgeber muss tätig werden, um zu verhin- dern, dass Fahrzeughersteller weiter mit eigenen Lösungen „Fakten schaffen“, die die Wahlfreiheit der Verbraucher und den Wettbewerb nachhaltig be- drohen: 1. Die Wahlfreiheit des Autofahrers muss grund- sätzlich gewährleistet werden. Er allein soll darüber entscheiden dürfen, welche Informa- tionen an Dritte, gleich ob andere Fahrzeuge, den Hersteller oder weitere Akteure, übermittelt werden. Die Fahrzeughersteller haben kein na- türliches Anrecht auf diese Informationen oder deren exklusive Verwendung. 2. Die für die Vernetzung relevanten Schnittstellen müssen frei zugänglich, interoperabel, sicher und standardisiert sein, nur so können unabhän- gige Entwickler und Hersteller eigene innovative Produkte anbieten. 3. Entscheidet sich der Autofahrer für eine Anwen- dung eines unabhängigen Akteurs des Kfz-After- market, muss dieser Anbieter den jeweils ent- sprechenden Zugang zur Onboard-Diagnose, zu Reparatur- und Wartungsinformationen bzw. zu den notwendigen Fahrzeugdaten erhalten. 4. Der Zugang zu Daten und Ressourcen des ver- netzten Fahrzeugs muss diskriminierungsfrei über eine Offene Telematik-Plattform gestaltet werden. Nur diese erfüllt die Anforderungen des EU-Gesetzgebers, wonach die Fahrzeugvernet- zung wettbewerbskonform gestaltet werden muss.

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