GVA - Garantie und Gewährleistung

fahrübergang ein Mangel an einem erworbenen Fahrzeug zeigt, wird vermutet, dass es bereits raw tfahlegnam refuäK ned na ebagrebÜ red ieb - es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar (etwa bei Teilen, die natürli- cherweise verschleißen wie Bremsbeläge). In der Praxis bedeutet das, dass der Verkäufer in den ersten zwölf Monaten nach dem Verkauf in der Pflicht steht zu beweisen, dass der Mangel zum Verkaufszeitpunkt noch nicht bestand. Nach Ablauf dieser Frist muss dann der Käufer beweisen, dass der Mangel zum Verkaufszeitpunkt bereits bestand. Von der Gewährleistung zu unterscheiden sind Garantien . Hier sichert ein Garantiegeber im ver- traglich vereinbarten Garantiefall bestimmte Leistun- gen zu. Der Garantiegeber kann auch der Hersteller sein. Um diese Leistungen zu erhalten, müssen häu- fig bestimmte Garantiebedingungen erfüllt werden. Die Garantiebedingung eines Fahrzeugherstellers, wonach die Wartung in einer freien Werkstatt zu ei- nem Garantieverlust führt, ist meistens unwirksam (siehe Fallgruppen). Kulanz stellt eine rein freiwillige Leistung dar, die auch nach Ablauf von Gewährleistungs- und Garan- tieansprüchen vom Verkäufer/Hersteller/Importeur im Einzelfall gewährt werden kann - oder auch nicht. Aufgrund der Freiwilligkeit der Leistung hat der Au- tofahrer keinen rechtlichen Anspruch, die Fahrzeug- hersteller können Kulanz nach eigenem Ermessen zeigen. So ist es möglich, dass sie die Gewährung von Leistungen auf Kulanz etwa davon abhängig machen, ob Wartung und Reparatur zuvor in einer Vertragswerkstatt durchgeführt wurden.

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