GVA - Garantie und Gewährleistung

Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom September 2013 auch für mit einem Gebrauchtfahrzeug erworbene Anschlussgarantien - und zwar unabhängig davon, ob der Kaufvertrag das Entgelt für die Garantie gesondert beziffert. Der Garantiegeber bleibt an sein Versprechen gebunden, auch wenn das Fahrzeug ord- nungsgemäß in einer freien Werkstatt gewartet wurde. Die EU-Kommission hat bereits 2002 festgelegt, dass Fahrzeughersteller ihre Garantiebedingungen nicht dazu missbrauchen dürfen, regelmäßige Inspektionen ihren Vertragswerkstätten vorzubehalten. In den Leit- linien zur „Aftermarket-GVO“ (EU) Nr. 461/2010 hat die Kommission das noch einmal bekräftigt. In schein- barem Widerspruch hierzu steht ein Urteil des Bun- desgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2007 (VIII ZR 187/06), in dem ein Fahrzeughersteller eine unentgelt- liche Durchrostungsgarantie unter die Bedingung der regelmäßigen Wartung durch eine Vertragswerkstatt gestellt hatte - hier wurde zwar kein Verstoß gegen das Verbraucherschutzrecht festgestellt, die Frage der Ver- einbarkeit mit dem Kartellrecht hingegen musste das Gericht aus prozessualen Gründen offenlassen. Fallgruppe III: Leasingverträge, Versiche- rungsfälle Handelt es sich um ein Leasingfahrzeug ist Vorsicht geboten, denn der Leasinggeber ist in diesem Fall der Eigentümer des Fahrzeugs. Er darf deshalb vorschrei- ben, wo sein Fahrzeug gewartet bzw. repariert wird. Oftmals agieren Banken der Fahrzeughersteller als Leasinggeber. Ob in diesem Fall Vorgaben, wo der Leasingnehmer sein Fahrzeug warten und reparieren lassen muss, gültig sind, ist umstritten. Die EU-Kom- mission schützt das Interesse des Leasinggebers am Werterhalt des Fahrzeugs. Der GVA sieht in solchen

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