Qualitätsteile des freien Marktes - page 2

1.
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fertigt. Der OEM wird diese in der Regel mit seinem eigenen
Logo versehen.
2.
Etwa 80 Prozent der Teile eines Fahrzeugs werden den Fahr-
zeugherstellern von der Teileindustrie an das Produktionsband
bzw. als Ersatzteil in das gebundene Vertriebsnetz geliefert.
Die Lieferanten dieser Teile haben das durch die „Aftermarket
GVO“ verbriefte Recht, neben dem Logo des Fahrzeugher-
stellers auch die eigene Marke auf der Komponente anzubringen
(„Double Branding“).
3.
Außerdem dürfen die Zulieferer der Erstausrüstung (OES)
von den OEM nicht daran gehindert werden, diese Teile in den
gesamten Aftermarket zu liefern. Dabei dürfen sie nur ihre
eigene Marke verwenden, wenngleich die Komponente oftmals
vom selben Band kommt, wie das Teil für die Erstausrüstung
der Fahrzeughersteller.
4.
Auch Teilehersteller, die keine OES sind, dürfen ihre Kompo-
nenten als „Originalteile“ bezeichnen, wenn diese exakt nach
den Normen und Spezifikationen des OEM gefertigt werden.
Der Originalersatzteil-Begriff
Zu den Lebensnerven der Unternehmen des Kfz-Aftermarkets
gehört die Definition des Begriffes „Originalersatzteil“ auf Grund-
lage der Teilequalität und nicht der Teileherkunft. Demnach gilt
eine Komponente als „Originalteil“ oder als „Originalausrüstung“,
wenn sie den Spezifikationen und Produktionsnormen entspricht,
die der Fahrzeughersteller (OEM) für die Fertigung von Teilen
für den Bau des entsprechenden Fahrzeugs vorschreibt. Solche
Originalteile können, ebenso wie qualitativ gleichwertige Ersatz-
teile, auch von Vertragswerkstätten eingesetzt werden.
Folgende Ausrüstungen können als
„Originalteile“ bezeichnet werden:
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In der „Aftermarket-GVO“ und den begleitenden Leitlinien wird von „Original-
teilen“ gesprochen, was „Originalersatzteile“ – und damit die Bestimmungen
dazu – mit einschließt. Lediglich aus Gründen der besseren Lesbarkeit
werden in diesem Flyer beide Begriffe verwendet.
Die „Aftermarket-GVO“
schafft Klarheit
Seit dem 1. Juni 2010 ist die Gruppenfreistellungsverordnung
(EG) Nr. 461/2010 in Kraft. Sie löste als „Aftermarket-GVO“
gemeinsam mit einer neuen Vertikal-GVO die „Kfz-GVO“ (EU) Nr.
1400/2002 ab. Viele bewährte Regeln der „Kfz-GVO“ wurden in
die „Aftermarket-GVO“ übernommen, einige wurden überarbeitet.
Die Verordnung und die begleitenden Leitlinien zielen darauf ab,
die Grundlagen für Wettbewerb im Kfz-Aftermarket zum Wohle der
Verbraucher zu sichern und die Lebensnerven der Unternehmen
aus Teileindustrie und -handel sowie der Servicebetriebe wirksam
zu schützen. Über die geltenden Bestimmungen der „Aftermarket-
GVO“ und den begleitenden Leitlinien zum Thema „Originalteile“
bzw. „Originalersatzteile“
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informieren die folgenden Seiten.
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