Der Wettbewerbsrahmen für den Kfz- Ersatzteil- und Servicemarkt - page 4-5

4
Der Wettbewerbsrahmen für den Kfz- Ersatzteil- und Servicemarkt
Der Wettbewerbsrahmen für den Kfz- Ersatzteil- und Servicemarkt
5
Seit dem 1. Juni 2010 sind vier Rechtsinstrumente
in Kraft, die fairen Wettbewerb im Kfz-Ersatz-
teil- und Servicemarkt sicherstellen sollen. Zwei
dieser Rechtsinstrumente enthalten branchen-
spezifische
Regeln,
während
die
bei-
den anderen branchenübergreifend gelten.
Die branchenspezifischen Regeln:
• Die Kfz-Guppenfreistellungsverordnung (EU)
Nr. 461/2010 („Aftermarket-GVO“)
• Die Leitlinien für den Verkauf und die Instand-
setzung von Kraftfahrzeugen und den Vertrieb
von Kraftfahrzeugersatzteilen
Die allgemeinen Regeln:
• Die Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr.
330/2010 für vertikale Vereinbarungen („Ver-
tikal-GVO“)
• Die Leitlinien für vertikale Beschränkungen
Die Vorschriften gelten bis zum 31. Mai 2023.
Die Gruppenfreistellungsverordnung
(Die „Aftermarket-GVO“)
Eine
Gruppenfreistellungsverordnung
be-
schreibt, unter welchen Voraussetzungen eine
ganze Gruppe von Verträgen mit dem allgemei-
nen Kartellrecht vereinbar ist. Sofern weder der
Marktanteil des Lieferanten noch der des Käu-
fers 30% überschreitet, bieten Gruppenfrei-
stellungsverordnungen einen „sicheren Hafen“, in
dem Unternehmen sicher sein können, dass ihre
Verträge die Anforderungen des Wettbewerbs-
rechts erfüllen. Hierfür müssen sich die Nutz-
nießer solcher Freistellungen an spezifische
Vorschriften halten, die in den Verordnungen ent-
halten sind. Das gilt besonders für die sogenannten
„Kernbeschränkungen“ oder „schwarzen Klau-
seln“ – diese sollten aber auch unabhängig
von Marktanteilen beachtet werden, da Ver-
letzungen oder Übertretungen nur in äußerst
seltenen Fällen gerechtfertigt werden können.
Für den Automobilsektor ergänzen sich die
„Vertikal-GVO“ und die „Aftermarket-GVO“. Da-
her müssen Unternehmen, die von dem „sicheren
Hafen” profitieren möchten, die Anforder-
ungen der allgemeinen Vorschriften über verti-
kale Vereinbarungen sowie die branchenspe-
zifischen Regeln beachten. Das gilt für Verträge
mit Automobilherstellern ebenso wie für Verträge
über den Teilevertrieb im freien Kfz-Teilehandel.
Die allgemeinen Regeln für vertikale
Vereinbarungen (Die „Vertikal-GVO“)
Die Gruppenfreistellungsverordnung über ver-
tikale Vereinbarungen enthält Regeln, die für
jedes Unternehmen von Bedeutung sind, das
mit Waren oder Dienstleistungen handelt. Ein
Automobilhersteller, der Teile an von ihm autori-
sierte Reparaturbetriebe veräußert, muss diese
Grenzen ebenso beachten, wie ein Teileherstel-
ler, der seine Produkte an einen freien Teilegroß-
händler verkauft. So verbietet die „Vertikal-GVO“
einem Lieferanten, dem Abnehmer für des-
sen Weiterverkauf Fest- oder Mindestpreise
vorzuschreiben. Der Abnehmer muss seinen
Verkaufspreis selber bestimmen können. Der
Lieferant kann lediglich unverbindliche Preis-
empfehlungen ausgeben. In ähnlicher Weise
setzt die „Vertikal-GVO“ Grenzen bei der Be-
schränkung des Verkaufsgebietes oder der
1/
Kartellrechtliche Grundlagen
der Branche
Kundengruppen, an die verkauft werden darf.
Nicht generell untersagt werden dürfen etwa der
Internethandel oder Querlieferungen zwischen
Händlern desselben selektiven Vertriebssystems.
Die Leitlinien
Die Bedeutung von Leitlinien
Leitlinien sollen den Unternehmen Orientierungs-
hilfen für die Auslegung des Kartellrechts und die
eigene Einschätzung ihrer Einkaufs- und Vertriebs-
verträge geben. Diese Leitlinien schaffen Klarheit
bei Fragen, die für den Kraftfahrzeugsektor von be-
sonderer Bedeutung sind.
Obwohl sie technisch gesehen nur für die Eu-
ropäische Kommission (und die nationalen Kartell-
behörden) bindend sind, kann sich de facto kein
Unternehmen erlauben, sie zu ignorieren. Im Streit-
fall dienen sie Gerichten als wichtige Orientierung.
Die Leitlinien und ihre Anwendung auf den
Kfz-Aftermarket
Für den Kfz-Ersatzteilmarkt erklären die Leitlinien
näher, wie die Bestimmungen der Gruppenfrei-
stellungsverordnung zu verstehen sind und wie
fairer Wettbewerb in Situationen zu gewährlei-
sten ist, die (etwa wegen Überschreitung der Markt-
anteilsschwelle von 30%) aus dem Anwen-
dungsbereich der Gruppenfreistellung fallen.
1,2-3 6-7,8-9,10-11,12-13,14-15,16
Powered by FlippingBook