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Der Wettbewerbsrahmen für den Kfz- Ersatzteil- und Servicemarkt
Der Wettbewerbsrahmen für den Kfz- Ersatzteil- und Servicemarkt
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Originalteile und qualitativ
gleichwertige Teile
Definitionen
Zu den Lebensnerven der Unternehmen des Kfz-
Aftermarket gehört die Definition des Begriffes
„Originalersatzteil“ auf Grundlage der Teilequa-
lität. Demnach gilt eine Komponente als „Origi-
nalteil“ oder als „Originalausrüstung“, wenn sie
den Spezifikationen und Produktionsnormen
entspricht, die der Fahrzeughersteller für die Ferti-
gung von Teilen für den Bau eines Fahrzeugs vor-
schreibt. Es ist also nicht entscheidend, wer das
Teil hergestellt hat. Für den freien Markt ist es
möglich, mit dem „Originalersatzteil“-Begriff zu
werben. Für den Verbraucher muss allerdings
klar ersichtlich sein, dass es sich bei einem Teil
aus dem freien Markt nicht um ein Produkt des
Fahrzeugherstellers handelt, sondern um ein
Originalersatzteil im Sinne der GVO (EU) Nr.
461/2010. Solche Originalteile können, ebenso
wie qualitativ gleichwertige Ersatzteile, auch
von Vertragswerkstätten eingesetzt werden.
Als
„Originalteile“
können folgende Ausrüst-
ungen bezeichnet werden:
1. Komponenten, die der Fahrzeughersteller in
eigener Produktion fertigt. Der Fahrzeugher-
steller wird diese in der Regel mit seinem ei-
genen Logo versehen.
2. Etwa 80 Prozent der Teile eines Fahrzeugs
werden den Fahrzeugherstellern von der Tei-
leindustrie an das Produktionsband bzw. als
Ersatzteil in das gebundene Vertriebsnetz
geliefert. Die Lieferanten dieser Teile haben
das durch die „Aftermarket-GVO“ verbriefte
Recht, neben dem Logo des Fahrzeugher-
stellers auch die eigene Marke auf der Kom-
ponente anzubringen („Double Branding“).
3. Des Weiteren dürfen die Zulieferer der Erst-
ausrüstung oder der Ersatzteile (OES) von
den Fahrzeugherstellern nicht daran gehin-
dert werden, diese Teile in den gesamten
Aftermarket zu liefern. Dabei dürfen sie nur
ihre eigene Marke verwenden, wenngleich
die Komponente oftmals vom selben Band
kommt, wie das Teil für die Erstausrüstung der
Fahrzeughersteller.
4. Auch Teilehersteller, die keine Zulieferer der
Erstausrüstung sind, dürfen ihre Komponen-
ten als „Originalteile“ bezeichnen, wenn diese
exakt nach den Normen und Spezifikationen
des Fahrzeugherstellers gefertigt werden.
Um als
„qualitativ gleichwertig“
zu gelten, muss
die Qualität der Teile gemäß EU-Kommission gut
genug sein, damit ihre Verwendung „nicht den Ruf
des autorisierten Reparaturnetzes gefährdet.“
Die Beweislast dafür, dass ein Teil diese
Ansprüche
nicht
erfüllt,
obliegt
dem
Fahrzeughersteller. Dieser steht in der Nachweis-
pflicht, wenn er von ihm autorisierte Reparaturbe-
triebe davon abhalten will, derartige Teile zu
verwenden. Nach dieser neuen Definition bezieht
sich die Bezeichnung „qualitativ gleichwertiges
Teil“ nicht per se auf die Qualität desjenigen Teils,
das ursprünglich in das Fahrzeug eingebaut
wurde. Es kann damit auch der Qualität der Er-
satzteile eines spezifischen Sortiments ent-
sprechen, das vom Fahrzeughersteller an sein
autorisiertes Netz geliefert wird, d.h. einschließlich
von Ersatzteilen etwa aus seiner „Economy Line“.
2/
Der Vertrieb von
Kfz-Ersatzteilen und -Ausrüstung
Teilequalitätsbescheinigung
Die Mitglieder des autorisierten Netzes der
Fahrzeughersteller sind verpflichtet, Teile zu
verwenden, die qualitativ mindestens gleichwer-
tig sind zu denen des Fahrzeugherstellers.
Mehrmarkenwerkstätten sind hierzu nicht ver-
pflichtet, da sie nicht Mitglieder des autorisierten
Netzes sind - sie dürfen alle Teile verbauen, die
den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen
und für das jeweilige Fahrzeug geeignet sind.
Fahrzeughersteller, welche die Verwendung eines
spezifischen Teils durch die Mitglieder des auto-
risierten Reparaturnetzes in Frage stellen oder
anfechten wollen, müssen nachweisen, dass
das verwendete Ersatzteil die Anforderungen an
ein „Originalteil” oder „qualitativ gleichwertiges
Teil” nicht erfüllt. Obwohl die Fahrzeughersteller
die Beweislast tragen, werden die Teilehersteller
zur Erleichterung der Verkäufe von freien Kfz-
Teilehändlern an die Mitglieder der autorisierten
Netzwerke aufgefordert, auf Anfrage eine (eigene)
Bescheinigung für die Qualität ihrer Teile auszu-
geben (z.B. in der Verpackung, als eine separate
Erklärung oder als eine Mitteilung im Internet), um
so die Vermarktung auch an Vertragswerkstätten
zu erleichtern. Für Mitglieder des Gesamtverband
Autoteile-Handel e.V. (GVA) besteht die Möglich-
keit, diese Bescheinigungen im internen Bereich
von
zu hinterlegen.
Teilevertrieb und Teilebezug im Kfz-
Aftermarket
1. Die Kfz-Teileindustrie
Die Rechte der Zulieferer werden durch die
„Aftermarket-GVO“
gestärkt.
Die
vom
Fahrzeughersteller
ungehinderte
Beliefe-
rung des gesamten Aftermarket durch den
Teilelieferanten der Erstausrüstung soll den
Regelfall darstellen. Dies betont die EU-
Kommission in den Leitlinien zur GVO.
Zulieferverträge:
Ein Fahrzeughersteller darf seinen Zulieferer nicht
an der Direktbelieferung des freien oder des ge-
bundenen
Aftermarket
hindern.
Verein-
barungen wonach der Fahrzeughersteller
1. den Zulieferer zur Übertragung seines
Eigentums an seinem Werkzeug oder
seines geistigen Eigentums verpflichtet
2. oder nur einen geringen Teil der Entwicklungs-
kosten übernimmt
3. oder keinen wesentlichen Beitrag durch Know-
how und geistiges Eigentum leistet,
unterfallen in der Regel dem Kartellrecht.
Der Fahrzeughersteller muss nachweisen,
dass die durch die Beschränkung des Zulie-
ferers hervorgerufene Wettbewerbsbeschrän-
kung ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Aus-
nahmen sind möglich, wenn der Zulieferer
lediglich als verlängerte Werkbank des
Fahrzeugherstellers agiert, d.h. erst durch ihn in
die Lage versetzt wird, bestimmte Teile herzu-
stellen. Dies ist bei Tier-1-Suppliern regel-
mäßig nicht der Fall. Die sog. Zulieferbekannt-
machung findet daher keine Anwendung.
Der Fahrzeughersteller kann dem Zulieferer allen-
falls verbieten, bestimmtes Werkzeug zur Pro-
duktion für die Belieferung des Aftermarket zu
verwenden, wenn er dieses:
1. dem Zulieferer zur Verfügung gestellt,
2. maßgeblich finanziert
3. oder durch Einbringen von unverzichtbarem
Know-how mit entwickelt hat.
Double Branding:
Die „Aftermarket-GVO“ bestätigt das Recht des
Zulieferers, seine Marke auch auf den Teilen für
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