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Der Wettbewerbsrahmen für den Kfz- Ersatzteil- und Servicemarkt
Der Wettbewerbsrahmen für den Kfz- Ersatzteil- und Servicemarkt
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Weitere Schlüsseldefinitionen
Unabhängige Marktteilnehmer
Die Definition unabhängiger Marktteilnehmer basiert
auf der Definition, die bereits in der „Euro 5/6“ Verord-
nung verwendet wird. Sie umfasst in den Leitlinien der
„Aftermarket-GVO“ Mehrmarkenwerkstätten, Ersatz-
teilehersteller und -händler, Hersteller von Werkstatt-
ausrüstung oder Werkzeugen, Herausgeber von tech-
nischen Informationen, Automobilclubs, Pannenhilfs-
dienste, Anbieter von Inspektions- und Prüfdienstlei-
stungen und Einrichtungen der Aus- und Weiterbil-
dung für Werkstattmitarbeiter.
Umfang der technischen Informationen
Als technische Informationen gelten alle Angaben, die
letztlich für die Wartung oder Instandsetzung eines
Kraftfahrzeugs benötigt werden. Mehrere europäische
Typgenehmigungsverordnungen enthalten bereits
Vorschriften über den Zugang unabhängiger Markt-
teilnehmer zu Reparatur- und Wartungsinformationen.
Die Europäische Kommission hat in den Leitlinien des
Wettbewerbsrechts die Bezugnahme auf diese Typge-
nehmigungsverordnungen ausdrücklich erwähnt. An-
ders ausgedrückt: Um festzustellen, ob eine Informa-
tion
den
unabhängigen
Teilnehmern
des
Kfz-Servicemarktes zur Verfügung gestellt werden
muss, sollte ein Blick auf die Vorschriften über den
Zugang zu den Reparatur- und Wartungsinformatio-
nen in den Instrumenten der Typgenehmigung gewor-
fen werden. Jedenfalls müssen alle Informationen, die
der Fahrzeughersteller den Mitgliedern seines autori-
sierten Netzes zugänglich macht, auch den unabhän-
gigen Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt wer-
den.
Für die Ersatzteilkatalogisierung sagen die Leitlinien
der Europäischen Kommission ausdrücklich aus, dass
Teilecodes und andere Informationen, die zur Identifi-
zierung des korrekten Ersatzteils erforderlich sind,
auch unabhängigen Marktteilnehmern bereitgestellt
werden müssen, wenn sie im autorisierten Netz des
Fahrzeugherstellers verfügbar sind.
Technische Information im Wandel
Das Konzept
Ein grundlegendes Prinzip des Wettbewerbsrechts für
den Kfz-Aftermarket ist, dass sämtliche Informationen
für die Reparatur und Wartung, die Mitgliedern eines
autorisierten Reparaturnetzes vom Fahrzeugher-
steller zur Verfügung gestellt werden, auch den unab-
hängigen Marktteilnehmern in geeigneter Form ver-
fügbar gemacht werden müssen. Die Aufzählungen,
die von der Europäischen Kommission in die Leitlinien
aufgenommen wurden, enthalten also nur Beispiele,
sind aber nicht abschließend. Wenn ein Sachverhalt
nicht explizit aufgeführt wird, bedeutet das demnach
nicht,
dass
ein
Fahrzeughersteller
diese
Information zurückhalten darf. Die Europäische Kom-
mission betont, dass die Definition des Begriffs „tech-
nische Information“ durch den technischen Fortschritt
einer fortlaufenden Anpassung unterliegt. Wenn Fort-
schritte in der Fahrzeugtechnologie oder neue Tech-
niken bzw. Prozesse bei der Reparatur oder Wartung
von Fahrzeugen eine Erweiterung des Begriffs der
„technischen Informationen“ erforderlich machen,
müssen diese auch den unabhängigen Marktteilneh-
mern zur Verfügung gestellt werden.
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Zugang zu technischen Informationen
Fahrzeugpark) geschaffen wird: Die EU-Kommis-
sion möchte, dass die Regeln und Definitionen
zum Thema „technische Informationen“ aus „Euro
5/6“, Anwendung auf den gesamten Fahrzeugpark
finden. In „Euro 5/6“ wird festgelegt, dass der
Fahrzeughersteller unabhängigen Marktteilneh-
mern über das Internet mithilfe eines standardi-
sierten Formats uneingeschränkt Zugang zu Re-
paratur- und Wartungsinformationen auf leicht und
unverzüglich zugängliche Weise geben muss. Es
darf keine Diskriminierung gegenüber den unab-
hängigen Marktteilnehmern stattfinden.
Diese Information umfasst:
a) die eindeutige Identifizierung des Fahrzeugs,
b) Servicehandbücher, einschließlich Service- und
Wartungsaufzeichnungen,
c) technische Anleitungen,
d) Informationen über Bauteile und Diagnose (z.B.
Grenzwerte für Messungen),
e) Schaltpläne,
f) die Fehlercodes des Diagnosesystems (ein-
schließlich herstellerspezifischer Codes),
g) die für den Fahrzeugtyp geltende Kennnummer
der Softwarekalibrierung,
h) Information über Spezialwerkzeuge und -geräte
und mithilfe herstellerspezifischer Einrichtungen
übermittelte Information,
i) Information über Datenspeicherung und bidirek-
tionale Kontroll- und Prüfdaten und
j) Standard-Arbeitseinheiten oder Fristen für Re-
paratur- und Wartungsaufgaben, falls sie autori-
sierten Händlern und Reparaturbetrieben des
Herstellers entweder unmittelbar oder durch
einen Dritten zur Verfügung gestellt werden.
Ebenso muß der Fahrzeughersteller den freien
Werkstätten einen Zugang zu digitalen Servicehef-
ten einräumen, in denen die Wartungshistorie des
Fahrzeugs festgehalten wird.
Der Begriff „technische Information“ ist angesichts
des technologischen Fortschritts nicht fest umrissen,
wie die EU-Kommission in den Leitlinien zur „After-
market-GVO“ ausführt.
Derzeit umfasst der Begriff unter anderem:
• Software, Fehlercodes und sonstige Parame-
ter einschließlich entsprechender Updates,
die erforderlich sind, um in elektronischen
Steuergeräten vom Anbieter empfohlene
Einstellungen vorzunehmen oder wie-
derherzustellen,
• Kraftfahrzeug-Identifizierungsnummern und
andere Kraftfahrzeug-Identifizierungsmetho-
den, Teilekataloge, Instandsetzungs- und
Wartungsverfahren, Arbeitslösungen, die sich
aus praktischen Erfahrungen ergeben und
sich auf typische Probleme bei einem be-
stimmten Modell oder einer bestimmten Serie
beziehen,
• sowie Rückrufanzeigen und sonstige Mittei-
lungen über Reparaturarbeiten, die innerhalb
des Netzes zugelassener Werkstätten kosten-
los durchgeführt werden können.
• Bei der Ersatzteilnummer und anderen Infor-
mationen, die erforderlich sind, um das kor-
rekte Ersatzteil mit Markenzeichen des Kraft-
fahrzeugherstellers für ein bestimmtes
Kraftfahrzeug zu ermitteln (d. h. das Teil, das
der Kraftfahrzeughersteller in der Regel den
Mitgliedern seines Netzes zugelassener
Werkstätten zur Instandsetzung des betref-
fenden Fahrzeugs liefern würde), handelt es
sich ebenfalls um technische Informationen.
Darüber hinaus wird in den Leitlinien auf die
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 („Euro 5/6“)
verwiesen, woraus eine wichtige Verbindung von
„Euro 5/6“ (gilt für alle Pkw, die nach dem
1. September 2009 typgenehmigt wurden) zur
„Aftermarket-GVO“ (gilt für den gesamten
1,2-3,4-5,6-7,8-9,10-11 14-15,16
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