Der Wettbewerbsrahmen für den Kfz- Ersatzteil- und Servicemarkt - page 14-15

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Der Wettbewerbsrahmen für den Kfz- Ersatzteil- und Servicemarkt
Einige Informationen, die dem autorisierten Repa-
raturnetz geliefert werden, können als nicht tech-
nische Informationen zurückgehalten werden. Ge-
meint sind rein kommerzielle Informationen und im
engeren Sinne Angaben, die rein zur Herstellung
von Ersatzteilen oder Werkzeugen erforderlich
sind, wie zum Beispiel Informationen über
Konstruktion, Design, Produktionsverfahren oder
die zur Herstellung eines Ersatzteils benötigten
Materialien. Das Zurückhalten solcher Informatio-
nen darf keine erheblichen Auswirkungen auf die
Fähigkeit unabhängiger Marktteilnehmer haben,
ihren Beitrag zum Wettbewerb im Kfz-Aftermarket
zu leisten. Anders als in der alten GVO 1400/2002
nehmen die neuen Wettbewerbsregeln keinen
Bezug mehr auf die Möglichkeiten, die Informa-
tionsweitergabe schon mit Verweis auf die
Anti-Diebstahlsicherung des Fahrzeugs oder all-
gemein auf „Rechte des geistigen und gewerbli-
chen Eigentums“ (IPRs) verweigern zu dürfen.
Die Verfügbarkeit der
Informationen
Die Europäische Kommission betont, dass tech-
nische Informationen zeitnah und in einer verwert-
baren Form bereitzustellen sind. Hierfür darf ein
angemessenes Entgelt gefordert werden. Bei neu
in den Markt eingeführten Fahrzeugen werden die
Fahrzeughersteller
angehalten,
unab-
hängigen Marktteilnehmern zeitgleich zu ihren au-
torisierten Reparaturbetrieben Zugang zu den
technischen Informationen zu verschaffen.
Fahrzeughersteller dürfen unabhängige Markt-
teilnehmer nicht dazu verpflichten, mehr als die
benötigten Informationen zu erwerben.
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