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Typ | HTTP Cookie |
Name | cookieconsent-statistics |
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Anbieter | Eigentümer dieser Website |
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Typ | HTTP Cookie |
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Typ | HTTP Cookie |
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Laufzeit | Sitzungsende (Schließen des Browsers) |
Typ | HTTP Cookie |
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Typ | HTTP Cookie |
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Anbieter | vimeo.com |
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Typ | HTTP Cookie |
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Typ | HTTP Cookie |
Name | _gid |
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Anbieter | google.com |
Zweck | Registriert eine eindeutige ID, die von Google Analytics verwendet wird, um statistische Daten dazu, wie der Besucher die Website nutzt, zu generieren. |
Laufzeit | 1 Tag |
Typ | HTTP Cookie |
Der GVA begrüßt, dass die EU-Kommission ihre Ziele „Öffnung des Anschlussmarkts für Ersatzteile für den Wettbewerb“ und „Vollendung des EU-Binnenmarkts für Ersatzteile“ weiterverfolgt und damit nach langen und intensiven Vorbereitungen insbesondere das für unseren Sektor, der Automobilersatzteile, so wichtige Thema der „Reparaturklausel“ einheitlich regeln will. Die Reparaturklausel regelt eine Ausnahme vom Designschutz für Ersatzteile, die die Reparatur eines komplexen Erzeugnisses ermöglichen sollen, um ihm wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.
Die Einführung der Reparaturklausel in die europäische Designgesetzgebung hat eine lange Wegstrecke hinter sich. Eine Einigung auf einheitliche Regelungen in der Richtlinie war jahrzehntelang nicht möglich. In der Zeit sind unzählige Studien, juristische und ökonomische Gutachten sowie öffentliche EU-Konsultationen durchgeführt worden. Weitere Mitgliedstaaten haben sich inzwischen nach den Vorgaben der Richtlinie 98/71/EG und angesichts der Regelungen in der EU-Verordnung von 2002 um die Einführung der Reparaturklausel in ihr Designrecht bemüht. Auch Deutschland hat schließlich (mit Wirkung ab 2020) mit dem § 40a eine Reparaturklausel, jedenfalls für neu angemeldete Designs, in sein Designrecht eingeführt. In Frankreich waren/sind ebenfalls Liberalisierungstendenzen zu erkennen. Deutschland und Frankreich galten in der Vergangenheit als die „Blockierer“ einer EU-weiten Einführung der Reparaturklausel. Nachdem auch diese beiden Länder offensichtlich ihre Haltung zugunsten von Wettbewerb, Vollendung des Binnenmarktes und vor allem der Verbraucherinteressen geändert haben, scheint der Weg nun für eine europäische Lösung frei zu sein.
Der GVA begrüßt grundsätzlich die Vorschläge zu einer Reparaturklausel in einer neuen Geschmacksmusterverordnung und einer neuen Designrichtlinie. Auch nicht formgebundene Ersatzteile, die gleichwohl im Rahmen von Reparaturen dazu bestimmt sind, das „ursprüngliche Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses“ (Automobils) wiederherzustellen, sollten in den Anwendungsbereich der Reparaturklausel fallen.
Überlegungen einer langen Übergangsfrist stehen wir kritisch gegenüber. Autofahrerinnen und Autofahrer würden so erst in ferner Zukunft von marktkontrollierten Preisen bei sichtbaren Kfz-Ersatzteilen profitieren. Bei realistischer Betrachtung wäre dies erst gegen Ende der 2030er Jahre der Fall. Vor dem Hintergrund bereits sehr lange geführter Diskussionen zur Einführung einer Reparaturklausel in die EU-Designschutzgesetzgebung erscheint dies nicht nachvollziehbar.
Der Hersteller oder Verkäufer eines Ersatzteils wird in der Praxis den Nachweis häufig nicht erbringen können, dass das fragliche Teil ausschließlich "zum alleinigen Zweck" der Reparatur eines Produkts verwendet wird. Der Gesetzgeber sollte ihm daher nicht die Last eines derartigen Negativbeweises auferlegen (d.h. den Nachweis darüber, dass eine andere Verwendung als zur Reparatur unmöglich ist). Der GVA regt daher an, dass die Beweislast des Herstellers oder Verkäufers erleichtert wird, er also keinen derartigen Negativbeweis erbringen muss, wenn er sich auf die Reparaturklausel beruft.