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Designschutz für sichtbare Kfz-Ersatzteile

 

Die Designschutzrichtlinie 98/71/EG regelt, dass die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon unter bestimmten Voraussetzungen geschützt werden kann. Voraussetzung ist zunächst eine Anmeldung des Designs bei der zuständigen nationalen Behörde. Dieser Schutz gewährt seinem Inhaber dann das ausschließliche Recht, diese Erscheinungsform – oder besser: das Design – zu benutzen.  In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Designgesetz in nationales Recht umgesetzt.

Übertragen auf die Automobilbranche regelt die Richtlinie, dass das Design (die Erscheinungsform/das Aussehen) eines Fahrzeugs geschützt werden kann. Das ergibt auch Sinn, denn so kann verhindert werden, dass etwa ein Wettbewerber ein Auto auf den Markt bringt, das genauso aussieht wie das Konkurrenz-Modell.
Komplexe Erzeugnisse wie Autos bestehen aus einer Vielzahl einzelner Teile. Wenn das Auto – etwa durch einen Unfall – beschädigt wird, werden Ersatzteile ein- und angebaut, damit es wieder fährt und so aussieht wie vorher. Die Ersatzteile müssen zwangsläufig den ursprünglichen Teilen des Autos in ihrer genauen Form und ihren Abmessungen entsprechen, sonst kann das ursprüngliche Erscheinungsbild nicht wiedergestellt werden. In Form und Optik abweichende Teile passen daher nicht und finden keinen Absatz.

 

Nach der Designrichtlinie  sind die meisten Ersatzteile vom Designschutz ausgenommen (zum Beispiel die „Teile unter der Haube“, also Ersatzteile, die man nicht sieht).  Einige EU-Mitgliedstaaten haben aber bei der Umsetzung der Designrichtlinie in nationales Recht den Designschutz für sichtbare Ersatzteile nicht abgeschafft. Betroffen davon sind die Ersatzteile, die bei einer Autoreparatur zur Wiederherstellung der ursprünglichen Erscheinungsform des Autos verwendet werden, also z.B. Motorhauben, Kotflügel, Außenspiegel, Scheiben, Scheinwerfer und Rückleuchten. Kurz: Es geht um sichtbare, karosserieintegrierte Ersatzteile. Während die Automobilhersteller das Designrecht an diesen Teilen – wie am Gesamtfahrzeug – bisher für sich reklamieren können, argumentieren die Befürworter einer Liberalisierung, dass es keinen Designschutz für Ersatzteile – auch nicht für sichtbare – geben darf, da es bei Reparaturen keine Designalternative gibt. Fachleute bezeichnen die entsprechende rechtliche Regelung, die dies gewährleisten würde, als Reparaturklausel.

 

Das „Vertagen“ einer einheitlichen Lösung in der europäischen Designrichtlinie hat dazu geführt, dass es einen regulatorischen Flickenteppich in Europa gibt. Einige Mitgliedsstaaten haben die Reparaturklausel eingeführt, z.B. Spanien, Italien,  Polen oder die BeNeLux-Länder (siehe Karte), andere dagegen nicht.

 

Was fordert der GVA?

Der GVA hat die Aufnahme einer Reparaturklausel in das deutsche Designgesetz gefordert, denn:

  • Die Einführung einer Reparaturklausel in das Designrecht ermöglicht einen vorteilhaften Wettbewerb, indem sie verbraucherfeindliche Monopole für den Verkauf sichtbarer Kfz-Ersatzteile verhindert. Der Verbraucher kann zwischen Ersatzteilen konkurrierender Anbieter wählen und erhält somit seine Ersatzteile und die damit verbundenen Reparaturleistungen zu wettbewerbskontrollierten Preisen.
  • Die Reparaturklausel ermöglicht den Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen bei Teileherstellern, Teile-Großhändlern und Werkstätten in Deutschland und Europa. Dadurch wird eine leistungsfähige, Arbeitsplatz schaffende mittelständische Struktur erhalten.
  • Die Reparaturklausel steht für einen freien und harmonisierten Markt in Deutschland und Europa. Sie verhindert Protektionismus und eine verdeckte Subventionierung zugunsten der Automobilhersteller.
  • Sie ermöglicht, dass Teilehersteller und Händler sichtbare Ersatzteile in ebenfalls liberalisierte Länder exportieren können.
 
Am 2. Dezember 2020 ist eine Reparaturklausel in das deutsche Deisgnrecht aufgenommen worden. Diese gilt jedoch nicht für bestehende Rechte aus einem eingetragenen Design, das vor dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurde. Der GVA begrüßt die Einführung der Reparaturklausel, kritisiert jedoch den langen Bestandsschutz von bereits eingetragenen Designs. Das benachteiligt die Besitzer älterer Autos und kommt den Verbrauchern erst mittel- bis langfristig zu Gute.

Flickenteppich Europa in Sachen Designschutz

In den letzten Jahren haben viele EU-Mitgliedstaaten die Designrichtlinie in nationales Recht umgesetzt und dabei die Spielräume, die der Gesetzgeber ihnen aufgrund der noch offenen Frage des Designschutzes für sichtbare Ersatzteile gegeben hat (Art. 14 der Designrichtlinie), unterschiedlich genutzt. Ergebnis ist ein Flickenteppich verschiedener rechtlicher Regelungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten.

 
 

Der aktuelle Verfahrensstand

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ist am 2. Dezember 2020 in Kraft getreten. Besonders entscheidend ist der §40a im geänderten Designgesetzt, der die Einführung der Reparaturklausel regelt. Die Reparaturklausel gilt nicht für bestehende Rechte aus einem eingetragenen Design, das vor dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurde. Der GVA hat die Einführung der Reparaturklausel begrüßt, jedoch den langen Bestandsschutz von bereits eingetragenen Designs kritisiert. Das Gesetz benachteiligt Besitzer von älteren Autos und kommt den Verbrauchern erst mittel- bis langfristig zu Gute. Die Europäische Kommission überprüft derzeit eine EU-weite Gesetzgebung.

Downloads

Das GVA-Positionspapier zu diesem Thema können Sie hier herunterladen.

 

Das Booklet zur aktuellen Kampagne: „Mehr Gerechtigkeit für deutsche Autofahrer!“

 

Die Stellungnahme des GVA zu dem Regierungsentwurf kann hier heruntergeladen werden.

 

Die Gemeinsame Position von ADAC, BVF, GDV, GVA und vzbv zur Reparaturklausel im Gesetzesentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ist hier abrufbar.

Kontakt

GVA Gesamtverband Autoteile-Handel e.V.
Gothaer Straße 17
40880 Ratingen

Telefon:+49 (0)21 02/ 770 77-0
Telefax:+49 (0)21 02/ 770 77-17
E-Mail:info@gva.de
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