Name | cookieconsent-media |
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Anbieter | Eigentümer dieser Website |
Zweck | Speichert den Zustimmungsstatus des Benutzers für Externe-Medien Cookies auf der aktuellen Website. |
Laufzeit | 1 Jahr |
Typ | HTTP Cookie |
Name | cookieconsent-necessary |
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Anbieter | Eigentümer dieser Website |
Zweck | Speichert den Zustimmungsstatus des Benutzers für Cookies auf der aktuellen Website. |
Laufzeit | 1 Jahr |
Typ | HTTP Cookie |
Name | cookieconsent-statistics |
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Anbieter | Eigentümer dieser Website |
Zweck | Speichert den Zustimmungsstatus des Benutzers für Statistik Cookies auf der aktuellen Website. |
Laufzeit | 1 Jahr |
Typ | HTTP Cookie |
Name | PHPSESSID |
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Anbieter | Eigentümer dieser Website |
Zweck | Cookie von PHP (Programmiersprache), PHP Daten-Identifikator. Enthält nur einen Verweis auf die aktuelle Sitzung. Im Browser des Nutzers werden keine Informationen gespeichert und dieses Cookie kann nur von der aktuellen Website genutzt werden. |
Laufzeit | Sitzungsende (Schließen des Browsers) |
Typ | HTTP Cookie |
Name | muxData |
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Anbieter | vimeo.com |
Zweck | Dieses Cookie wird in Verbindung mit einem Videoplayer verwendet. Wenn der Besucher beim Anzeigen von Videoinhalten unterbrochen wird, merkt sich das Cookie, wo das Video gestartet werden soll, wenn der Besucher das Video erneut lädt. |
Laufzeit | Sitzungsende (Schließen des Browsers) |
Typ | HTTP Cookie |
Name | player |
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Anbieter | vimeo.com |
Zweck | Speichert die Voreinstellungen des Benutzers beim Abspielen eingebetteter Videos von Vimeo. |
Laufzeit | 1 Jahr |
Typ | HTTP Cookie |
Name | vuid |
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Anbieter | vimeo.com |
Zweck | Registriert eine eindeutige ID, die von Vimeo verwendet wird. |
Laufzeit | 2 Jahre |
Typ | HTTP Cookie |
Name | _ga |
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Anbieter | google.com |
Zweck | Registriert eine eindeutige ID, die von Google Analytics verwendet wird, um statistische Daten dazu, wie der Besucher die Website nutzt, zu generieren. |
Laufzeit | 2 Jahre |
Typ | HTTP Cookie |
Name | _gat |
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Anbieter | google.com |
Zweck | Wird von Google Analytics verwendet, um die Anforderungsrate einzuschränken. |
Laufzeit | 1 Tag |
Typ | HTTP Cookie |
Name | _gid |
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Anbieter | google.com |
Zweck | Registriert eine eindeutige ID, die von Google Analytics verwendet wird, um statistische Daten dazu, wie der Besucher die Website nutzt, zu generieren. |
Laufzeit | 1 Tag |
Typ | HTTP Cookie |
Der Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen ist für den gesamten freien Kfz-Teile und –Servicemarkt lebenswichtig. Nach den alten Typgenehmigungsverordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 waren Art und Umfang der Zurverfügungstellung von Reparatur- und Wartungsinformationen durch die Fahrzeughersteller umstritten, das Gesetz im Wortlaut nicht hinreichend präzise formuliert. Seit Inkrafttreten der neuen Typgenehmigungsverordnung (EU) 2018/858 am 1. September 2020 ist nun diese Regelung maßgeblich für die Verpflichtung der Fahrzeughersteller zur Bereitstellung von Reparatur- und Wartungsinformationen (RMI) für Fahrzeuge. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 27. Oktober 2022 (C-390/21) klargestellt, dass diese Verpflichtung sich auch auf Fahrzeuge bezieht, die vor Inkrafttreten der Verordnung 2018/858 typgenehmigt wurden, insbesondere auf Euro 5/6-Fahrzeuge.
Aus den Regelungen des Artikels 61 dieser Verordnung über Pflichten der Fahrzeughersteller zur Bereitstellung von Fahrzeug-, OBD- sowie Fahrzeugreparatur- und –wartungsinformationen (RMI) haben sich in der Praxis insbesondere drei Konfliktfelder mit den Fahrzeugherstellern herauskristallisiert: Die Abrufbarkeit der Fahrzeug- und Ersatzteilidentifikationsdaten als Massendaten zur weiteren elektronischen Verarbeitung, die Anwendung der Verordnung auf den aktuellen Fahrzeugbestand (= Geltungsbereich bzw. „Scope“; beantwortet durch o.g. EuGH-Entscheidung) und die Weitergabe der Fahrzeug-Identifikationsnummern (VIN).
Ein weiterer Aspekt betrifft die Höhe der Gebühren, die die OEMs für den Zugang zu den RMI verlangen können: Nach der Typgenehmigungsverordnung müssen OEMs einen „diskriminierungsfreien Zugang“ zu Informationen gewähren und können dafür „angemessene und verhältnismäßige Gebühren“ verlangen. Dagegen haben viele OEMs ihre Gebühren gegenüber Publishern erheblich erhöht („excessive pricing“).
Der Europäische Gerichtshof hat auf Grundlage einer Klage von ADPA und GVA am 27. Oktober 2022 entschieden, dass der Geltungsbereich der Verordnung auch für Fahrzeuge gilt, die vor dem 1. September 2020 typgenehmigt worden sind. Das bewerten wir als wichtigen Etappensieg. Auch kam der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass Fahrzeughersteller zwar Gebühren für die Informationen nehmen dürfen, diese müssen jedoch „angemessen und verhältnismäßig sein“.