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» Designschutz für sichtbare Kfz-Ersatzteile

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Die EU-Richtlinie 98/71/EG von 1998 regelt, dass die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon unter bestimmten Voraussetzungen geschützt werden kann. Dieser Schutz gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, diese Erscheinungsform – oder besser: das Design – zu benutzen. Deshalb wird diese Richtlinie auch kurz „Designrichtlinie“ oder „Designschutz-Richtlinie“ (manchmal auch „Geschmacksmuster-Richtlinie“) genannt.

Übertragen auf die Automobilbranche regelt die Richtlinie, dass das Design (die Erscheinungsform/das Aussehen) eines Fahrzeugs geschützt werden kann. Das macht auch Sinn, denn so kann verhindert werden, dass etwa ein Wettbewerber ein Auto auf den Markt bringt, das genauso aussieht wie das Konkurrenz-Modell.
Komplexe Erzeugnisse wie Autos bestehen aus einer Vielzahl einzelner Teile. Wenn das Auto – etwa durch einen Unfall – beschädigt wird, werden Ersatzteile ein- und angebaut, damit es wieder fährt und so aussieht wie vorher. Die Ersatzteile müssen zwangsläufig den ursprünglichen Teilen des Autos in ihrer genauen Form und ihren Abmessungen entsprechen, sonst passen sie nicht.

Nach der Designrichtlinie von 1998 sind deshalb die meisten Ersatzteile vom Designschutz ausgenommen (zum Beispiel die „Teile unter der Haube“, also Ersatzteile, die man nicht sieht). Allerdings konnte man sich damals in Bezug auf eine bestimmte Gruppe von Ersatzteilen nicht einigen und „vertagte“ das Thema auf die jetzt anstehende Revision der Richtlinie: Betroffen davon sind Ersatzteile, die bei einer Autoreparatur zur Wiederherstellung der ursprünglichen Erscheinungsform des Autos verwendet werden, also z.B. Motorhaube, Kotflügel, Außenspiegel, Scheiben, Scheinwerfer und Rückleuchten. Kurz: Es geht um sichtbare, karosserieintegrierte Ersatzteile. Während die Automobilhersteller das Designrecht an diesen Teilen – wie am Gesamtfahrzeug – für sich reklamieren, argumentieren die Befürworter einer Liberalisierung, dass es keinen Designschutz für Ersatzteile – auch nicht für sichtbare – geben darf, da es bei Reparaturen keine Designalternative gibt. Fachleute bezeichnen die entsprechende rechtliche Regelung, die dies gewährleisten würde, als Reparaturklausel.

Was fordert der GVA?

Der GVA fordert nach wie vor die Aufnahme einer Reparaturklausel in die Designschutzgesetzgebung, denn:
  • Die Einführung einer Reparaturklausel in das Designrecht ermöglicht einen gesellschaftlich vorteilhaften Wettbewerb, indem sie gesellschaftlich schädliche Monopole für den Verkauf sichtbarer Kfz-Ersatzteile verhindert. Der Verbraucher kann zwischen Ersatzteilen konkurrierender Anbieter wählen und erhält somit seine Ersatzteile und die damit verbundenen Reparaturleistungen zu wettbewerbskontrollierten Preisen.
  • Die Reparaturklausel ermöglicht den Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen bei Teileherstellern, Teile-Großhändlern und Werkstätten in Deutschland und Europa. Dadurch wird eine leistungsfähige, Arbeitsplatz schaffende mittelständische Struktur erhalten.
  • Die Reparaturklausel steht für einen freien und harmonisierten Markt in Deutschland und Europa. Sie verhindert Protektionismus und eine verdeckte Subventionierung zugunsten der Automobilhersteller.


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