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Die EU-Richtlinie 98/71/EG von 1998 regelt, dass die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon unter bestimmten Voraussetzungen geschützt werden kann. Dieser Schutz gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, diese Erscheinungsform – oder besser: das Design – zu benutzen. Deshalb wird diese Richtlinie auch kurz „Designrichtlinie“ oder „Designschutz-Richtlinie“ (manchmal auch „Geschmacksmuster-Richtlinie“) genannt.
Übertragen auf die Automobilbranche regelt die Richtlinie, dass das Design (die Erscheinungsform/das Aussehen) eines Fahrzeugs geschützt werden kann. Das macht auch Sinn, denn so kann verhindert werden, dass etwa ein Wettbewerber ein Auto auf den Markt bringt, das genauso aussieht wie das Konkurrenz-Modell. Komplexe Erzeugnisse wie Autos bestehen aus einer Vielzahl einzelner Teile. Wenn das Auto – etwa durch einen Unfall – beschädigt wird, werden Ersatzteile ein- und angebaut, damit es wieder fährt und so aussieht wie vorher. Die Ersatzteile müssen zwangsläufig den ursprünglichen Teilen des Autos in ihrer genauen Form und ihren Abmessungen entsprechen, sonst passen sie nicht.
Nach der Designrichtlinie von 1998 sind deshalb die meisten Ersatzteile vom Designschutz ausgenommen (zum Beispiel die „Teile unter der Haube“, also Ersatzteile, die man nicht sieht). Allerdings konnte man sich damals in Bezug auf eine bestimmte Gruppe von Ersatzteilen nicht einigen und „vertagte“ das Thema auf die jetzt anstehende Revision der Richtlinie: Betroffen davon sind Ersatzteile, die bei einer Autoreparatur zur Wiederherstellung der ursprünglichen Erscheinungsform des Autos verwendet werden, also z.B. Motorhaube, Kotflügel, Außenspiegel, Scheiben, Scheinwerfer und Rückleuchten. Kurz: Es geht um sichtbare, karosserieintegrierte Ersatzteile. Während die Automobilhersteller das Designrecht an diesen Teilen – wie am Gesamtfahrzeug – für sich reklamieren, argumentieren die Befürworter einer Liberalisierung, dass es keinen Designschutz für Ersatzteile – auch nicht für sichtbare – geben darf, da es bei Reparaturen keine Designalternative gibt. Fachleute bezeichnen die entsprechende rechtliche Regelung, die dies gewährleisten würde, als Reparaturklausel.
Was fordert der GVA?
Der GVA fordert nach wie vor die Aufnahme einer Reparaturklausel in die Designschutzgesetzgebung, denn:
Die Einführung einer Reparaturklausel in das Designrecht ermöglicht einen gesellschaftlich vorteilhaften Wettbewerb, indem sie gesellschaftlich schädliche Monopole für den Verkauf sichtbarer Kfz-Ersatzteile verhindert. Der Verbraucher kann zwischen Ersatzteilen konkurrierender Anbieter wählen und erhält somit seine Ersatzteile und die damit verbundenen Reparaturleistungen zu wettbewerbskontrollierten Preisen.
Die Reparaturklausel ermöglicht den Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen bei Teileherstellern, Teile-Großhändlern und Werkstätten in Deutschland und Europa. Dadurch wird eine leistungsfähige, Arbeitsplatz schaffende mittelständische Struktur erhalten.
Die Reparaturklausel steht für einen freien und harmonisierten Markt in Deutschland und Europa. Sie verhindert Protektionismus und eine verdeckte Subventionierung zugunsten der Automobilhersteller.
Flickenteppich Europa in Sachen Designschutz [einblenden]
Flickenteppich Europa in Sachen Designschutz
In den letzten Jahren haben viele EU-Mitgliedstaaten die Designrichtlinie in nationales Recht umgesetzt und dabei die Spielräume, die der Gesetzgeber ihnen aufgrund der noch offenen Frage des Designschutzes für sichtbare Ersatzteile gegeben hat, unterschiedlich genutzt. Ergebnis ist ein Flickenteppich verschiedener rechtlicher Regelungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten
Die für den Gesetzesvorschlag zur Revision der Designrichtlinie zuständige EU-Kommission legte ihren Vorschlag Ende 2004 vor. Danach soll es künftig in der ganzen EU keinen Designschutz für Ersatzteile geben, die für die Reparatur eines komplexen Erzeugnisses (wie eines Fahrzeugs) verwendet werden ( Artikel 14). Die Kommission argumentiert dabei u.a. wie folgt: „Gegenwärtig haben die Verbraucher keine Wahl und müssen unter Umständen sogar überhöhte Preise für Ersatzteile zur Reparatur ihres Fahrzeugs bezahlen (z. B. für Karosseriebleche, Beleuchtung und Autoglas). Durch die Richtlinie soll der Verbraucher die Möglichkeit erhalten, selbst zu entscheiden, mit welchen Ersatzteilen sein Wagen repariert wird.“
Ende 2007 kam wieder Bewegung in den Revisionsprozess, denn der Vorschlag der EU-Kommission zur Novellierung der Designschutz-Richtlinie und Einführung einer europaweit geltenden Reparaturklausel passierte das EU-Parlament. Diese Klausel würde die Musterrechte der Fahrzeughersteller auf ihre Modelle beschränken, sichtbare Ersatzteile wären dann von dem Schutz ausgenommen. Obwohl der Kommissionsvorschlag bei den EU-Parlamentariern in der Sache auf breite Zustimmung stieß, stimmten sie für eine Übergangsfrist von höchstens fünf Jahren für die Staaten, in denen derzeit Designschutz auf sichtbare Ersatzteile besteht. Für den IAM birgt diese aus GVA-Sicht völlig überflüssige Übergangsfrist die Gefahr, dass die Fahrzeughersteller den freien Wettbewerb in der Übergangsphase „weg prozessieren“. Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag zur Aufnahme einer Reparaturklausel in die Designschutz-Richtlinie wäre die deutlich bessere Alternative für freien Wettbewerb in diesem Sektor gewesen.
Seit das Parlament seine Entscheidung über das Design-Dossier getroffen hat, liegt es im Ministerrat. Dessen halbjährlich wechselnde Ratspräsidentschaften ließen seitdem mehr oder weniger hoffen, dass man das Verfahren zum Abschluss bringen will. Unter den Ratspräsidentschaften der „Autobauernationen“ Frankreich (II. Halbjahr 2008) und Tschechiens (I. Halbjahr 2009) lag das Thema „Reparaturklausel“ auf Eis. Auch die schwedische Ratsägide bis Ende 2009 versprach nur wenig Bewegung in der Designschutzfrage. Im zweiten Halbjahr 2010 steht mit Belgien ein Land dem EU-Ministerrat vor, dessen Markt für sichtbare Kfz-Ersatzteile bereits liberalisiert ist.
Die Studie von Prof. Dr. Eekhoff „Eine Reparaturklausel erhöht die Effizienz am Markt für sichtbare Kfz-Ersatzteile – Designschutz wird nicht beeinträchtigt“ können Sie hier downloaden.
Den Aufsatz (erschienen: GRUR Int 2005, 449 ff.) zur Studie von Prof. Dr. Josef Drexl, Prof. Dr. Reto Hilty & Prof. Dr. Annette Kur (Max-Planck Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in München) "Designschutz für Ersatzteile - Der Kommissionsvorschlag zur Einführung einer Reparaturklausel" können Sie mit freundlicher Genehmigung des Verlags C.H. Beck oHG, Wilhelmstraße 9, 80801 München hier downloaden.
Das GVA-Booklet "Die Ersatzteilfrage - Fakten zur Liberalisierung des Ersatzteil-Marktes" können Sie hier herunterladen.